Satzung

Satzung des 1. Obst- und Gartenbauvereins Mittel-Gründau e. V.

Aktuelle Satzung (Stand vom 13. Dezember 2008)

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „1. Obst- und Gartenbauverein Mittel-Gründau“, nachstehend kurz Verein genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e. V.“
  2. Er hat seinen Sitz in 63584 Gründau – Mittel-Gründau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist

    a. Förderung des Liebhaberobstbaus und des Landschaftsprägenden Streuobstbaus,
    b. die Bekanntmachung seiner Mitglieder mit den Werten ideeller und sonstiger Art des Obst- und Gartenbaus durch Aufklärung, Belehrung und Schulung.
    c. Förderung der Heimatpflege und Ortverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung

  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    a. Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen
    b. Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen und Presseberichte
    c. Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher, ähnlicher oder ergänzender Zielsetzung

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4.a Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er teilt dem Antragssteller die Aufnahme oder Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  4. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  5. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 4.b Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  4. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.

Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung and die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern für Sonderaufgaben.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied ab dem 18. Lebensjahr.
  3. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Rechtsgeschäfte auch gegenüber Dritten ab einem Geschäftswert von 5.000 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
  5. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den ersten, bei seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand tagt 1x pro Monat. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
  6. Der Vorstand ist verantwortlich für: a. die Führung der laufenden Geschäfte,
    b. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    c. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    d. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
    e. die Buchführung,
    f. die Erstellung des Jahresberichts,
    g. die Vorbereitung und
    h. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    b. die Wahl der Kassenprüfer,
    c. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    e. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
    f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
    g. Entscheidungen über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.
  5. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur die Ja- und Nein-Stimmen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
  2. Stimmberechtigtes Mitglied sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

  1. Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gründau zu Gunsten des Kindergartens „Villa Kunterbunt“ in Mittel-Gründau oder deren Rechtsnachfolger.Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
  2. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bestellt.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

Mittel-Gründau, den 13. Dezember 2008